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Wie finanziert sich die Kirche?
Die katholische Kirche finanziert sich überwiegend aus der Kirchensteuer. In einem kleineren Umfang tragen auch Vermögenserträge und so genannte Staatsleistungen zu den Kirchenfinanzen bei. Hinzu kommen Spenden und Kollekten. Die genaue Finanzierung des Bistums Osnabrück können Sie im aktuellen Flyer zum Bistumshaushalt nachlesen.
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Was versteht man unter der Kirchensteuer?
Die Kirchensteuer ist ein Finanzbeitrag der Kirchenmitglieder für ihre Kirche. Sie ist keine staatliche Subvention, sondern ein Mittel der Selbstfinanzierung der Kirche durch ihre Mitglieder. Der Steuereinzug durch die staatlichen Finanzämter wird bezahlt und ist kein Geschenk. Die Kirchensteuer beträgt in der Regel neun Prozent der Lohn- und Einkommensteuer (in einigen Bundesländern acht Prozent). Sie wird über das Finanzamt eingezogen und an die Kirchen weitergegeben. Der Staat erhält für diesen Dienst zwischen zwei und vier Prozent des Steueraufkommens.
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Seit wann gibt es die Kirchensteuer? Weshalb wurde sie eingeführt?
Im Zuge der Neuordnung weiter Teile Europas durch Napoleon wurde die Kirche auf deutschem Gebiet im Jahr 1803 weithin enteignet (Reichsdeputationshauptschluss). Ihr Besitz ging als Entschädigung an die Landesfürsten, die ihre eigenen Güter an Frankreich abtreten mussten (Säkularisation). Im Gegenzug mussten sich die einzelnen Länder verpflichten, die Versorgung der Kirchen zu übernehmen. Im Laufe des 19. Jahrhunderts entschlossen sich die meisten deutschen Länder dazu, diese direkte Pflicht auf die einzelnen Kirchenmitglieder zu übertragen. So entstand die Kirchensteuer nicht als Privileg für die Kirchen, vielmehr entlasteten sich die Länder, indem sie die Kirchenmitglieder belasteten. Nach der Gründung des Deutschen Reiches 1871 wurde das Kirchensteuerrecht einheitlicher: Die Kirchensteuer orientierte sich nun an staatlichen Steuern wie der Einkommen- und der Vermögenssteuer.
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Welche rechtliche Grundlage hat die Kirchensteuer heute?
Das Recht zur Erhebung der Kirchensteuer ist in der Verfassung niedergelegt. "Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben." (Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137, Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung) Außerdem enthalten vertragliche Absprachen zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften (so genannte Staatskirchenverträge) Regelungen zum Kirchensteuerwesen. Die einzelnen Bundesländer regeln schließlich in speziellen Kirchensteuergesetzen die konkreten Umsetzungsfragen. Die Kirchensteuergesetze der Länder sind Rahmengesetze, die von den Kirchen durch ihre eigenen kirchensteuerlichen Gesetze (Kirchensteuerordnung, Kirchensteuerbeschlüsse) ausgefüllt werden.
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Wer darf Kirchensteuer erheben?
Das Recht, von den Mitgliedern Kirchensteuer zu erheben, ist kein Sonderrecht der katholischen Kirche. Das Grundgesetz bestimmt, dass sämtliche Religionsgemeinschaften dieses Steuererhebungsrecht besitzen, sofern sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Bislang machen folgende Religionsgemeinschaften von diesem Recht Gebrauch: die (Erz-)Bistümer der Römisch-Katholischen Kirche, die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, die jüdischen Gemeinden, das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland, die Freireligiösen Gemeinden, die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten.
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Wie hoch ist das Kirchensteueraufkommen?
Im Jahr 2009 wurden von den kirchensteuerpflichtigen Katholiken im Bundesgebiet insgesamt 4,903 Mrd. Euro Kirchensteuer bezahlt. Auf alle kirchensteuerpflichtigen Katholiken umgerechnet (2/3 aller Katholiken sind nicht kirchensteuerpflichtig) entspricht dies einem durchschnittlichen Beitrag von rund 600 Euro pro Jahr. Im Bistum Osnabrück wurden im Jahr 2010 circa 92,5 Mio. Euro Kirchensteuer erhoben. Dieser Betrag entspricht rund 76 Prozent der Einnahmen des Bistumshaushalts. Für das Jahr 2011 rechnet das Bistum mit Kirchensteuereinnahmen von run 97 Mio. Euro. Mehr Informationen dazu finden Sie in der Kirchensteuerbroschüre 2011.
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Wer muss Kirchensteuer bezahlen?
Die Bistümer dürfen nur diejenigen zur Zahlung von Kirchensteuern heranziehen, die ihr angehören. Daher sind für die Kirchensteuerpflicht in allen Kirchensteuergesetzen zwei Kriterien entscheidend: Die Kirchenmitgliedschaft und der Wohnsitz des Kirchenmitglieds. In Deutschland zahlen Kirchensteuer nur Kirchenmitglieder, die lohn- oder einkommensteuerpflichtig sind.
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Gibt es auch Mitglieder der katholischen Kirche, die keine Kirchensteuer zahlen?
Ja, denn tatsächlich zahlt nur knapp ein Drittel der Katholiken Kirchensteuer. Wer keine Lohn- und Einkommensteuer zahlt, ist auch kein Kirchensteuerzahler. Das gilt für Geringverdiener, Rentner, Arbeitslose, Kinder, Schüler und Studierende.
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Wer entscheidet über die Verwendung der Kirchensteuer?
Wesentliche Entscheidungen über die Kirchensteuer obliegen einem speziellen Kirchengremium. Der Bischof ist demzufolge nicht allein verfügungsberechtigt. Dieses Mitentscheidungsgremium wird in der Regel Kirchensteuerrat genannt. Solche Gremien sind keineswegs neu und haben die Beteiligung der Kirchenmitglieder an der Kirchensteuerverwendung sicherzustellen. Ursprünglich auf staatliche Weisung eingeführt, sind diese Gremien nach dem II. Vatikanischen Konzil auch Ausdruck der Beteiligung von Kirchenmitgliedern bei grundsätzlichen Verwaltungsentscheidungen (vgl. Kirchenrecht can. 228, CIC 1983). Der Kirchensteuerrat entscheidet über die Höhe der Kirchensteuer, d. h. über den Kirchensteuerhebesatz, sowie über den Haushalt der jeweiligen Diözese. Beide Beschlüsse sind aufeinander bezogen. Der Haushaltsbeschluss gilt als Grundlage, zum Teil als Begründung für den Steuerbeschluss.
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Wieso geht die Kirchensteuer nicht direkt an die Gemeinden?
Ein solches System hätte zur Folge, dass eine Kirchengemeinde, in der viele Leistungsstarke wohnen, entsprechend mehr Geld zur Verfügung hätte als eine Gemeinde, in der viele Arbeitslose wohnen. Die Verwaltung der Kirchensteuer durch ein Bistum und ihre Verteilung nach gleichen Schlüsseln garantiert jeder Gemeinde eine angemessene Grundausstattung, unabhängig vom Kirchensteueraufkommen in ihrem Bereich.
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Verdient auch der Staat an der Kirchensteuer?
Die Kirche zahlt dem Staat im Gegenzug zum Einzug der Kirchensteuer zwischen zwei und vier Prozent des Steueraufkommens. Die Bearbeitung der Kirchensteuer bedeutet keine große Mehrarbeit für den Staat. Sie reduziert vielmehr die allgemeinen Kosten der Finanzverwaltung. Für die Kirche ist diese Lösung wesentlich kostengünstiger als der Aufbau einer eigenen Steuerbehörde.
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Was sind die Vorteile der Kirchensteuer?
Das deutsche Kirchensteuersystem ist gerecht. Die Anbindung an das deutsche Einkommensteuerrecht sorgt dafür, dass jeder nur soviel bezahlt, wie es seinen finanziellen Möglichkeiten entspricht.
Die Kirche bewahrt ihre Unabhängigkeit. Es gibt grundsätzlich keine nichtkirchlichen Geldgeber, die entscheidenden Einfluss auf kirchliche Entscheidungen nehmen können.
Die Anlehnung an das staatliche Steuersystem gewährt eine weitgehende Planungssicherheit. Im Vergleich zu der Unsicherheit von Spenden bietet dieses System eine höhere Berechenbarkeit.
Die Kirche spart Kosten, indem sie auf vertraglicher Grundlage dem Staat für den Einzug der Kirchensteuer Gebühren zahlt. Ein eigenes Einzugssystem wäre teurer.
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Gibt es Alternativen zur Kirchensteuer wie sie in Deutschland erhoben wird?
In Deutschland finanzieren die Mitglieder der Kirche ihre Kirche überwiegend durch die Kirchensteuer selbst. Ähnlich verhält es sich in Österreich, wo es eine Kirchenabgabe gibt. In den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz wird ebenfalls eine Kirchensteuer erhoben. Daneben gibt es Spenden- und Kollektensysteme wie in den USA, Frankreich, Portugal, Irland und den Niederlanden. Steuerliche Lösungen gibt es auch in Italien und Spanien. Doch sind diese fundamental anders als in Deutschland. Es handelt sich nämlich um staatliche Steuern und nicht - wie in Deutschland - um rein kirchliche Steuerbeiträge von Kirchenmitgliedern. Außerdem existiert die überwiegende Kirchenfinanzierung durch Vermögenserträge wie beispielweise in der Anglikanischen Kirche in Großbritannien. Schließlich ist auch eine vollständige Kirchenfinanzierung durch den Staat vorstellbar. Keines der anderen in Europa eingeführten Systeme der Kirchenfinanzierung ist in der Lage, den Dienst der Kirche auf dem in Deutschland gewohnten und weiterhin sinnvollen Niveau zu garantieren. Die Kirche in Deutschland hat sich wie kaum eine andere in Europa für den Dienst auch der Gesellschaft verpflichten lassen.
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Welche Staatsleistungen erbringt der Staat für die Kirche?
Staatsleistungen sind finanzielle Zuwendungen des Staates an die Kirchen. Zu den Staatsleistungen zählen alle Zuwendungen, die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhen und ihren Ursprung im Wesentlichen im 19. Jahrhundert haben. Bei den Staatsleistungen infolge der Säkularisierung handelt es sich heute unter anderem um Zahlungen (Dotationen) für den Personal- und Sachbedarf der Diözesanleitungen, für die Ausbildung, Besoldung und Versorgung der Geistlichen, aber auch anderer Kirchenbediensteter. Hinzu kommen Staatsleistungen für den Bauunterhalt kirchlicher Gebäude, soweit sie kirchlichen Zwecken dienen.
Etwas ganz anderes sind die Subventionen. Sie sind keine Staatsleistungen im beschriebenen Sinn, sondern Zahlungen des Staates zur Förderung eines bestimmten Zweckes, der im öffentlichen Interesse liegt. Subventionen erfolgen wegen einer öffentlichen Aufgabe. Staatliche, insbesondere auch kommunale Subventionen haben nicht die Kirche als Religionsgemeinschaft zum Adressaten, sondern als Träger z. B. von Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen oder Beratungsstellen. Sie erfolgen zweckgebunden und fließen grundsätzlich in gleicher Weise auch an nichtkirchliche Träger. Der Eigenbeitrag der Kirche stellt eine erhebliche Entlastung der öffentlichen Haushalte und eine Leistung der Kirchenmitglieder an die Allgemeinheit dar.
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Ist die Kirche bereit, auf Staatsleistungen dauerhaft zu verzichten?
Schon heute treffen die Kirchen und einzelne Bundesländer immer wieder Absprachen über Änderungen und Ablösungen einzelner Staatsleistungen. Die Verfassung geht von einer Ablösung der Staatsleistungen aus. Allerdings hat es bislang, nicht zuletzt wegen der damit verbundenen sehr erheblichen Kostenverpflichtungen, keine diesbezügliche Initiative des Staates gegeben. Die Kirche wird sich einer weitergehenden Lösung nicht verschließen, wenn diese ausgewogen ist. Die Entscheidung liegt bei den einzelnen Bistümern. Konkrete Überlegungen gibt es gegenwärtig nicht.
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Welche finanziellen Leistungen an die Kirche dienen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben?
Die Kirchen erhalten für die Erfüllung von Aufgaben, die sie im sozial-caritativen Bereich erbringen, öffentliche Mittel. Sie werden dabei nicht besser gestellt als jeder andere, z. B. auch private Leistungserbringer auf diesem Gebiet. Das gilt z.B. für kirchliche Krankenhäuser, Jugendarbeit, Kindergärten, kirchliche Schulen und Hochschulen sowie Einrichtungen der Erwachsenenbildung. Es handelt sich oft um Leistungen, die - wie z. B. in der Krankenpflege und im Bildungswesen - die Kirchen schon vor Jahrhunderten entwickelt und seitdem angeboten haben, bevor sie der Staat seinerseits als teilweise eigene Aufgabe übernommen hat. Außerdem sichert das kirchliche Engagement den Bürgern im Staat ein plurales Angebot im Bildungs- und Sozialbereich.
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Was haben die sozialen Dienste in Deutschland mit der Kirche zu tun?
Das System der sozialen Dienste in Deutschland folgt der Idee des Sozial- und Kulturstaates und ist subsidiär gestaltet. Überwiegend ist es nicht der Staat selbst, der soziale Dienste betreibt, er schafft aber Rahmenbedingungen, die es den nichtstaatlichen Trägern ermöglichen, soziale Dienste anzubieten. Erbracht werden die sozialen Dienstleistungen sowohl von frei-gemeinnützigen Trägern als auch von privat-gewerblichen Trägern. In diesem subsidiären System der Erbringung sozialer Dienstleistungen arbeiten die kirchlichen Anbieter, Caritas und Diakonie, unter den gleichen finanziellen Rahmenbedingungen, die auch für andere gemeinnützige Träger (Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz etc.) gelten. Da die Refinanzierungsregeln gleich sind, gibt es keine Privilegierung kirchlicher Träger.
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Was bedeutet die Gemeinnützigkeit für Caritas und Diakonie?
Caritas und Diakonie sind gemeinnützig. Falls ein Überschuss erwirtschaftet wird, muss er für die satzungsgemäßen Zwecke des Trägers verwandt werden und verbleibt somit im Bereich der Finanzierung sozialer Dienstleistungen. Eine Entnahme für fremde Zwecke, etwa für Aufgaben, die nicht dem sozialen Auftrag des Trägers entsprechen, ist verboten. Viele soziale Dienstleistungen können nur mit Hilfe eines Eigenanteils von Caritas und Diakonie realisiert werden. Dies gilt beispielsweise für Kindertagesstätten oder Hilfen für Menschen in besonderen Lebenslagen, wie z. B. wohnungslosen Menschen. Aus den Angeboten der Kirche werden also nicht Überschüsse für die Kirchen erzielt. Im Gegenteil werden aus kirchlichen Mitteln (Kirchensteuer, Spenden) soziale Dienste finanziell ermöglicht.
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Was ist der "Bischöfliche Stuhl"?
In der kirchlichen Vermögensverwaltung ist der Begriff des "Bischöflichen Stuhls" eine Bezeichnung für eine juristische Person, welche als Vermögensträger fungiert. Das Amt des Bischofs und die Vermögensträgerschaft sind miteinander gekoppelt. Der "Bischöfliche Stuhl" ist das mit dem Bischofsamt verbundene Vermögen.
Fragen und Antworten zur Kirchensteuer
Was ist die Kirchensteuer? Und wer muss sie bezahlen? Was versteht man unter Staatsleistungen? Und was leisten Caritas und Ehrenamt? Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen!
