Kirchengericht verurteilt ehemaligen Pfarrer

Ein Priester des Bistums Osnabrück, der von 1994 bis 2010 Pfarrer in Spelle (Kreis Emsland) war, ist in einem kirchengerichtlichen Verfahren verurteilt worden. Das Urteil bedeutet eine gravierende Einschränkung seiner priesterlichen Tätigkeit. So darf er unter anderem keine leitende Aufgaben mehr übernehmen und nicht mehr in der Kinder- und Jugendseelsorge tätig sein.

Der heute 53-jährige Geistliche war vor drei Jahren vom Osnabrücker Bischof Franz-Josef Bode wegen des Vorwurfs eines schweren Sexualdeliktes von seinen Ämtern entpflichtet worden. Das Bistum Osnabrück informierte die Staatsanwaltschaft und leitete parallel dazu ein kirchenrechtliches Verfahren ein. Nach strafrechtlichen Ermittlungen durch die Polizei und Staatsanwaltschaft lehnte das Landgericht Osnabrück jedoch im September 2011 ein Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ab. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass der Priester im Jahr 1990 bei sexuellen Kontakten mit einer Jugendlichen Gewalt angewendet habe, lasse sich nicht mehr aufklären.
Für die Durchführung des kirchenrechtlichen Verfahrens beauftragte der Vatikan unterdessen das Kirchengericht des Bistums Münster. Das Urteil des kirchlichen Gerichts wurde jetzt von der vatikanischen Glaubenskongregation bestätigt und ist damit rechtskräftig. Das Kirchengericht sah es als erwiesen an, dass der Priester sich durch sexuell orientierte Grenzverletzungen und Übergriffe, insbesondere in Zusammenhang mit seiner seelsorgerischen Tätigkeit, strafbar gemacht hat.
Außer dem Verbot, jegliche Leitungsämter wie etwa das eines Pfarrers zu übernehmen und in der Kinder- und Jugendseelsorge zu arbeiten, ist dem Priester auch die Beichtvollmacht entzogen. Wie und wo der Geistliche künftig tätig sein wird, ist nach Angaben des Bistums Osnabrück noch nicht entschieden. Den strengen Auflagen gemäß könne er eine Tätigkeit erst nach Vorlage eines psychologischen Gutachtens aufnehmen. Die vatikanische Glaubenskongregation behalte sich jedoch die endgültige Entscheidung darüber vor.